Nachdem der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2023 noch jegliche Aussage verweigert hatte (UA act. 124 ff.), gab er vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zwar der Eigentümer des Fahrzeugs sei, seine damalige Freundin, B._____, jedoch aus versicherungstechnischen sowie praktischen Gründen als Halterin eingetragen worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17; GA act. 75). Er habe ihr das Fahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt, weshalb sie es auch mehrheitlich benutzt und die Versicherungsprämien bezahlt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17;