2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 29. August 2022 den Personenwagen Suzuki Ignis mit dem Kennzeichen «AG [...]», der zum Tatzeitpunkt auf die damalige Freundin des Beschuldigten, B._____, eingelöst war, gelenkt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 18; GA act. 61, 74).