94 Abs. 1 lit. a SVG das Bewusstsein des Täters, dass der berechtigte Halter zumindest möglicherweise alleinigen oder – im Falle des Mitgewahrsams – Herrschaftswillen und Herrschaftsmacht im Sinne des übergeordneten Gewahrsams über das Motorfahrzeug hat, sowie die Inkaufnahme des Täters, diese Herrschaftsmacht des berechtigten Halters zu brechen und das Motorfahrzeug in seine -4- eigene Herrschaftsmacht zu überführen und zu beherrschen. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, das Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen.