a SVG ist auch bei Mitgewahrsam von Täter und Halter möglich, nämlich dann, wenn der Halter des Fahrzeugs übergeordneten Gewahrsam hat, wobei es diesbezüglich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4 mit Hinweisen). Bei Motorfahrzeugen verschafft die tatsächliche Herrschaft über den Schlüssel die Herrschaft über den Personenwagen (BGE 101 IV 33 E. 2b). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 94 Abs. 1 lit.