2.2. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand, wer u.a. gegen den Willen des Halters ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt, was Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams voraussetzt. Eine Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG ist auch bei Mitgewahrsam von Täter und Halter möglich, nämlich dann, wenn der Halter des Fahrzeugs übergeordneten Gewahrsam hat, wobei es diesbezüglich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4 mit Hinweisen).