Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil S. 13). Mit Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.