3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. April 2025 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Mit Anschlussberufung ficht die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Strafzumessung an. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).