3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. November 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen und im Übrigen mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.