2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Juli 2024 der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV schuldig. In Bezug auf die übrigen Anklagepunkte verfügte er die Einstellung des Verfahrens.