4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Rudolf Studer, Aarau, für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'740.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)