3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 2 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 200.00, d.h. CHF 24'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von CHF 5'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Obergerichtliche Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.