2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 74 Abs. 2 SSV) sowie Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige (Art. 39 Abs. 1 SVG) - der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV - des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG - 12 -