festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie unter Berücksichtigung von Spesen von praxisgemäss pauschal 3 % und der Mehrwertsteuer resultiert eine auf Fr. 800.00 gerundete Parteientschädigung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV