Die Kosten des Berufungsverfahrens (SST.2023.232) bis zur bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an das Obergericht sind auf Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD, § 29 GebührD) festzusetzen und nach dem Verfahrensausgang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. - 11 - 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Berufungsverfahren SST.2023.232.