Der Beschuldigte wird einzig vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, freigesprochen und im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Da es sich hier um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex handelt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, ist der teilweise Freispruch für die Kostenverlegung nicht relevant. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.