3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine Gründe darlegte, weshalb die vorinstanzliche Strafzumessung nicht korrekt und nicht ersichtlich ist, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und Busse herabgesetzt werden sollten. Das vorinstanzliche Urteil ist auch insoweit zu bestätigen. - 10 - 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).