Mit Blick auf die Tat- und Täterkomponente sowie angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4 S. 13 f.) erscheint dem Obergericht eine Busse von Fr. 1'000.00 angemessen. Da hier das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 700.00 sein Bewenden. Es kann mit Blick darauf auf Ausführungen zur Bussenbemessung für die einfache Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Aufmerksamkeit verzichtet werden.