Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Ferner ist der Beschuldigte vorbestraft, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass die Verurteilung (13. Oktober 2017) schon einige Zeit zurückliegt und nicht das Strassenverkehrsrecht betraf (act. 1; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Übrigen sind bei der Täterkomponente keine besonderen, das Verschulden beeinflussende Faktoren auszumachen, sodass insgesamt von einer leicht negativen Täterkomponente auszugehen ist.