Hinsichtlich der Täterkomponente zeigte sich beim Beschuldigten, dass dieser nicht einsichtig oder reuig ist. Selbst nach Vorspielen der Videoaufnahmen konnte er seinen Fehler nicht einräumen (act. 38 ff.). Dies wirkt sich nicht zu seinen Lasten aus, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet.