geschützten Rechtsgüter des Tatbestands des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sind in erster Linie im individuellen Schutz von Leib und Leben sowie der Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer zu sehen (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG). Indem der Beschuldigte nach der Kollision einfach davongefahren ist, hat er mit Blick auf die geringe Auffahrgeschwindigkeit vor allem die Vermögensinteressen (ca. Fr. 400.00; act. 20) von B._____ gefährdet.