3.3.1. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (einfache Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) ist eine Busse auszusprechen. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.00 (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art.