Deshalb und da nicht ersichtlich ist, unter welchem Titel diese Strafe herabgesetzt werden kann (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO) – zumal sich aus den vom Beschuldigten am 11. Dezember 2024 eingereichten Unterlagen auch keine massgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt –, wird auf die vorinstanzliche Erwägung 4 (ohne E. 4.3.5.2) zur Bemessung der Geldstrafe, des bedingten Strafvollzugs und der Verbindungsbusse verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Hinsichtlich der Übertretungsbusse gilt Folgendes: