Er setzt sich jedoch für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche mit der Strafzumessung der Vorinstanz hinsichtlich der Geldstrafe, Probezeit und Verbindungsbusse für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht auseinander (zu den Anforderungen der Begründung: vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2). Deshalb und da nicht ersichtlich ist, unter welchem Titel diese Strafe herabgesetzt werden kann (zum Verschlechterungsverbot: Art.