3.2. Der Beschuldigte verlangt mit Blick auf die von ihm beantragten Verurteilungen eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.00 (Stellungnahme vom 15. Januar 2025; Berufungsbegründung vom 27. November 2023). Daraus kann geschlossen werden, dass er mit der Höhe der Übertretungsbusse nicht einverstanden ist. Er setzt sich jedoch für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche mit der Strafzumessung der Vorinstanz hinsichtlich der Geldstrafe, Probezeit und Verbindungsbusse für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht auseinander (zu den Anforderungen der Begründung: vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2).