Der Beschuldigte missachtete die obgenannten Verkehrsvorschriften, weil er sich seiner Verantwortung nach der von ihm verursachten Auffahrkollision entziehen wollte (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3.2 S. 7). Es ist unglaubhaft, dass er die Auffahrkollision nicht bemerkt haben will (act. 39 Ziff. 32, act. 84), nachdem er bei der Auffahrkollision sogar etwas aus seinem Sitz gehoben wurde (vgl. Video, act. 31). Sein anschliessendes Verhalten mit Missachtung eines Rotlichts, der Pfeilrichtung und Richtungsänderung ohne Anzeige ist als rücksichtslos und schwer verkehrswidrig zu qualifizieren, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.