Der vortrittsberechtigte Gegenverkehr musste deshalb relativ abrupt und praktisch bis zum Stillstand abbremsen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Damit schuf der Beschuldigte – wie die Vorinstanz (E. 3.3.6 S. 8 f.) zutreffend festhielt –, als er die Kreuzung befuhr, eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen, insbesondere die ihm korrekt entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer (vgl. GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 55 zu Art. 90 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.