2.3.2. Der Beschuldigte ist somit ohne Richtungsänderungsanzeige und entgegen der Pfeilrichtung auf seiner Fahrspur über ein rotes Lichtsignal nach links abgebogen. Dadurch hat er für die Gewährung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen schwer verletzt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 2b). Der vortrittsberechtigte Gegenverkehr musste deshalb relativ abrupt und praktisch bis zum Stillstand abbremsen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre.