ein grünes Lichtsignal hatte. Für die linke Fahrspur, auf der nach links abgebogen werden darf, zeigte die Signalisation jedoch ein rotes Licht. Es durfte somit zu diesem Zeitpunkt ganz grundsätzlich nicht nach links abgebogen werden. Indem der Beschuldigte dennoch nach links abgebogen ist, hat er das Lichtsignal missachtet und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV verstossen. Der Beschuldigte hat somit nicht nur die Pfeilrichtung nicht beachtet, sondern zugleich auch nicht berücksichtigt, dass alsdann wegen des Rotlichts nach links überhaupt nicht abgebogen werden durfte.