Der Beschuldigte rügt jedoch, dass die Vorinstanz (E. 3.3.4 S. 7 f.) nebst dem Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung auch noch ein Nichtbeachten eines Lichtsignals feststellte. Er macht geltend, es sei zum Zeitpunkt des Losfahrens auf seinem Fahrstreifen "grün" gewesen (Stellungnahme vom 15. Januar 2025 S. 3 Ziff. 4). Es ist zwar richtig, dass der Beschuldigte, als er am Lichtsignal losfuhr, auf der mittleren, gradeausführenden Fahrspur -7-