2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in Missachtung einer Markierung/ Signalisation seine Fahrt nicht in Pfeilrichtung fortsetzte und damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 SSV (SR 741.21) verstossen hat (Stellungnahme vom 15. Januar 2025 S. 2; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3 S. 7). Er bestreitet auch nicht, dass er es trotz Abbiegen nach links unterlassen hat, eine Richtungsänderung anzuzeigen und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG verletzt hat (Stellungnahme vom 15. Januar 2025 S. 2; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 8).