2.1. Die Vorinstanz (E. 3.3.2.1 S. 6 f.) stellte fest, der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der Videoaufnahmen (act. 31) grundsätzlich erstellt. Diesen bestreitet der Beschuldigte, nachdem die Videoaufnahmen verwertbar sind -5- (Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2024 vom 8. November 2024 E. 2.4), nicht (vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2025; Berufungsbegründung vom 27. November 2023).