1. Der Beschuldigte anerkennt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2025 (S. 3 Ziff. 3) – auch wenn dies aus seinen Anträgen nicht abschliessend hervorgeht –, dass er sich der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden schuldig gemacht hat. Mithin sind diese vorinstanzlichen Verurteilungen nicht mehr strittig und es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil (E. 3.4 S. 9 f., E. 3.5 S. 10 f.) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Strittig und zu prüfen ist, wie das Fahrmanöver des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem links Abbiegen nach der Kollision zu würdigen ist.