3.5. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung, Unterlassen der Richtungsanzeige und durch mangelnde Aufmerksamkeit schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Die Gerichts- und Verteidigungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: