Fr. 5'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten, die Anklagegebühr und die Parteikosten aufzuerlegen. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte einen Lohnausweis und Lohnabrechnungen ein. 3.4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Parteien auf eine weitere Berufungsverhandlung verzichten. Ferner wurde dem Beschuldigten eine Fristerstreckung zur Stellungnahme gewährt.