3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) wegen Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Unterlassen der Richtungsanzeige sowie wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von -4-