Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.273 (ST.2022.153; STA.2021.7628) Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 20. Juli 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen (1.) grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Unterlassen der Richtungsanzeige, (2.) Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, und mangelnder Aufmerksamkeit sowie (3.) Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 610.00, Probe- zeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 10'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen: Fahrzeuge: Personenwagen 'Tesla' NW aaa (Beschuldigter) Personenwagen 'Nissan' ZH bbb (B._____) Ort: 5503 Schafisheim, Aarauerstrasse Zeit: Samstag, 4. September 2021, 16.07 Uhr Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte den Personenwagen NW aaa in Schafisheim auf der Aarauerstrasse, in Richtung Hunzenschwil, auf der mittleren Fahrspur gerade aus. Vor ihm lenkte B._____ den Personenwagen ZH bbb in dieselbe Richtung. Als B._____ bei der Lichtsignalanlage der Kreuzung auf Höhe Jumbo / Verteilzentrum Coop aufgrund der auf Rot stehenden Lichtsignalanlage bis zum Stillstand abbremste, hielt der Beschuldigte ebenfalls an. Obwohl die Lichtsignalanlage noch Rot zeigte, fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen einige Sekunden später wieder an, wobei er infolge Unachtsamkeit ins Heck des immer noch stillstehenden Personenwagens von B._____ fuhr. Durch die Kollision wurde der Beschuldigte aus dem Fahrersitz gehoben, worauf er den sich bislang in den Händen gehaltenen Gegenstand auf den Beifahrersitz legte. Die Lenkerin B._____ setzte mit ihrem Personenwagen nach erfolgter Auffahrkollision durch den Beschuldigten und nach dem Wechsel der Lichtsignalanlage auf Grün ihre Fahrt geradeaus fort, um zwecks Schadensregulierung an einer weniger verkehrsbehindernden Stelle anzuhalten. Anstatt jedoch dieser zwecks umgehender Schadensregulierung zu folgen, verblieb der Beschuldigte trotz Grünphase weiterhin an der Lichtsignalanlage stehen, bis er dann seine Fahrt, nachdem die Lichtsignalanlage wieder gewechselt hatte und erneut Rot zeigte, entgegen der Pfeilrichtung geradeaus, nach links abbiegend Richtung 'Jumbo', fortsetzte und dabei beim Befahren der Kreuzung nach links das Vortrittsrecht des Gegenverkehrs missachtete. Durch diese Fahrweise schuf der Beschuldigte eine konkrete Unfallgefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer, da die ihm entgegenkommenden und vortrittsberechtigten Fahrzeuge stark abbremsen mussten, um eine Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern. Gleich nach dem links Einbiegen in die Talhardstrasse, wendete der Beschuldigte jedoch sogleich wieder sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt auf der Aarauerstrasse wieder in die Richtung, aus welcher er vorgängig gekommen war, in Fahrtrichtung Lenzburg und somit in entgegengesetzter Richtung zur Lenkerin B._____, fort, anstatt sich umgehend um die Schadensregulierung vor Ort zu kümmern. -3- Verletzt wurde niemand. Am Personenwagen ZH bbb entstand Sachschaden. Der Beschuldigte hat, obschon es seine Pflicht gewesen wäre, der Strasse und dem Verkehr nicht genügend Aufmerksamkeit zugewendet. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 28. August 2023 vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, frei und verurteilte diesen wegen (1.) grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Lichtsignals, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung, Unterlassen der Richtungsanzeige, (2.) Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und (3.) Nichtgenügens der Melde- pflicht bei entstandenem Sachschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe. 2.2. Mit Urteil SST.2023.232 vom 18. März 2024 sprach das Obergericht den Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates von Schuld und Strafe frei. 2.3. Das Bundesgericht hiess die von der Staatsanwaltschaft gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_346/2024 vom 8. November 2024 gut, hob das angefochtene obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhält- nissen zu äussern. Abschliessend wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass – ohne entsprechenden Parteiantrag – keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) wegen Nichtbeachten eines Lichtsignals, Nicht- fortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Unterlassen der Richtungsanzeige sowie wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtgenügen der Melde- pflicht bei entstandenem Sachschaden zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von -4- Fr. 5'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten, die Anklagegebühr und die Parteikosten aufzuerlegen. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte einen Lohnausweis und Lohnabrechnungen ein. 3.4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Parteien auf eine weitere Berufungsverhandlung verzichten. Ferner wurde dem Beschuldigten eine Fristerstreckung zur Stellungnahme gewährt. 3.5. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung, Unterlassen der Richtungsanzeige und durch mangelnde Aufmerksamkeit schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Die Gerichts- und Verteidigungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte anerkennt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2025 (S. 3 Ziff. 3) – auch wenn dies aus seinen Anträgen nicht abschliessend hervorgeht –, dass er sich der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden schuldig gemacht hat. Mithin sind diese vorinstanzlichen Verurteilungen nicht mehr strittig und es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil (E. 3.4 S. 9 f., E. 3.5 S. 10 f.) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Strittig und zu prüfen ist, wie das Fahrmanöver des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem links Abbiegen nach der Kollision zu würdigen ist. 2.1. Die Vorinstanz (E. 3.3.2.1 S. 6 f.) stellte fest, der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der Videoaufnahmen (act. 31) grundsätzlich erstellt. Diesen bestreitet der Beschuldigte, nachdem die Videoaufnahmen verwertbar sind -5- (Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2024 vom 8. November 2024 E. 2.4), nicht (vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2025; Berufungsbegründung vom 27. November 2023). Aus den Videoaufnahmen ergibt sich mit der Vorinstanz Folgendes: Der Beschuldigte spurte am 4. September 2021 im von ihm gelenkten Per- sonenwagen NW aaa auf der Aarauerstrasse in Schafisheim in Richtung Hunzenschwil, vor der Lichtsignalanlage an Kreuzung auf Höhe Jumbo / Verteilzentrum Coop, auf der mittleren geradeausführenden Fahrspur ein. Er und die vorausfahrende Lenkerin B._____ hielten vor diesem Lichtsignal an. Nach wenigen Sekunden konnten die anderen Verkehrsteilnehmer auf den beiden anderen Spuren, die nach links bzw. rechts abbogen, ihre Fahrt fortsetzen. Das Signal der mittleren Fahrspur blieb jedoch "rot", gleichwohl fuhr der Beschuldigte los und verursachte dabei eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Fahrzeug. In der Folge legte er einen Gegenstand auf den Beifahrersitz. B._____ setzte alsdann nach dem Wechsel der Lichtsignalanlage auf "grün" ihre Fahrt geradeaus fort. Der Beschuldigte verharrte trotz Grünphase einen kurzen Moment an der Lichtsignalanlage, bog dann entgegen der Pfeilrichtung "geradeaus" nach links ab. Die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge, die in diesem Moment ebenfalls "grün" (Vortritt) hatten, mussten in der Folge, um eine Kollision zu verhindern, abbremsen, als der Beschuldigte die Kreuzung überquerte. Danach wendete der Beschuldigte sein Fahrzeug und setzte seine Fahrt auf der Aarauerstrasse wieder in jene Richtung fort, aus welcher er vorgängig gekommen war. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 2.2.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missach- tet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 -6- E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er in Missachtung einer Markierung/ Signalisation seine Fahrt nicht in Pfeilrichtung fortsetzte und damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 SSV (SR 741.21) verstossen hat (Stellungnahme vom 15. Januar 2025 S. 2; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3 S. 7). Er bestreitet auch nicht, dass er es trotz Abbiegen nach links unterlassen hat, eine Richtungsänderung anzuzeigen und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG verletzt hat (Stellungnahme vom 15. Januar 2025 S. 2; vgl. auch vor- instanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 8). Der Beschuldigte rügt jedoch, dass die Vorinstanz (E. 3.3.4 S. 7 f.) nebst dem Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung auch noch ein Nichtbeachten eines Lichtsignals feststellte. Er macht geltend, es sei zum Zeitpunkt des Losfahrens auf seinem Fahrstreifen "grün" gewesen (Stellungnahme vom 15. Januar 2025 S. 3 Ziff. 4). Es ist zwar richtig, dass der Beschuldigte, als er am Lichtsignal losfuhr, auf der mittleren, gradeausführenden Fahrspur -7- ein grünes Lichtsignal hatte. Für die linke Fahrspur, auf der nach links abgebogen werden darf, zeigte die Signalisation jedoch ein rotes Licht. Es durfte somit zu diesem Zeitpunkt ganz grundsätzlich nicht nach links abge- bogen werden. Indem der Beschuldigte dennoch nach links abgebogen ist, hat er das Lichtsignal missachtet und gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV verstossen. Der Beschuldigte hat somit nicht nur die Pfeilrichtung nicht beachtet, sondern zugleich auch nicht berück- sichtigt, dass alsdann wegen des Rotlichts nach links überhaupt nicht abgebogen werden durfte. 2.3.2. Der Beschuldigte ist somit ohne Richtungsänderungsanzeige und entgegen der Pfeilrichtung auf seiner Fahrspur über ein rotes Lichtsignal nach links abgebogen. Dadurch hat er für die Gewährung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen schwer verletzt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 2b). Der vortrittsberechtigte Gegenverkehr musste deshalb relativ abrupt und praktisch bis zum Stillstand abbremsen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Damit schuf der Beschuldigte – wie die Vorinstanz (E. 3.3.6 S. 8 f.) zutreffend festhielt –, als er die Kreuzung befuhr, eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen, insbesondere die ihm korrekt entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer (vgl. GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 55 zu Art. 90 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Der Beschuldigte missachtete die obgenannten Verkehrsvorschriften, weil er sich seiner Verantwortung nach der von ihm verursachten Auffahr- kollision entziehen wollte (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3.2 S. 7). Es ist unglaubhaft, dass er die Auffahrkollision nicht bemerkt haben will (act. 39 Ziff. 32, act. 84), nachdem er bei der Auffahrkollision sogar etwas aus seinem Sitz gehoben wurde (vgl. Video, act. 31). Sein anschliessendes Verhalten mit Missachtung eines Rotlichts, der Pfeilrichtung und Richtungs- änderung ohne Anzeige ist als rücksichtslos und schwer verkehrswidrig zu qualifizieren, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln begangen durch Nichtbeachten des Lichtsignals, Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige ist somit zu bestätigen. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.00 (Probezeit 3 Jahre), einer Verbindungs- busse von Fr. 4'800.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage). 3.2. Der Beschuldigte verlangt mit Blick auf die von ihm beantragten Verurteilungen eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.00 (Stellung- nahme vom 15. Januar 2025; Berufungsbegründung vom 27. November 2023). Daraus kann geschlossen werden, dass er mit der Höhe der Übertretungsbusse nicht einverstanden ist. Er setzt sich jedoch für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche mit der Straf- zumessung der Vorinstanz hinsichtlich der Geldstrafe, Probezeit und Verbindungsbusse für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht auseinander (zu den Anforderungen der Begründung: vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2). Deshalb und da nicht ersichtlich ist, unter welchem Titel diese Strafe herabgesetzt werden kann (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO) – zumal sich aus den vom Beschuldigten am 11. Dezember 2024 eingereichten Unterlagen auch keine massgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt –, wird auf die vorinstanzliche Erwägung 4 (ohne E. 4.3.5.2) zur Bemessung der Geldstrafe, des bedingten Strafvollzugs und der Verbindungsbusse verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Hinsichtlich der Übertretungsbusse gilt Folgendes: 3.3.1. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (einfache Ver- kehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) ist eine Busse auszusprechen. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.00 (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die -9- geschützten Rechtsgüter des Tatbestands des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sind in erster Linie im individuellen Schutz von Leib und Leben sowie der Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer zu sehen (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG). Indem der Beschuldigte nach der Kollision einfach davongefahren ist, hat er mit Blick auf die geringe Auffahrgeschwindigkeit vor allem die Vermögens- interessen (ca. Fr. 400.00; act. 20) von B._____ gefährdet. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wollte sich seiner Verantwortung entziehen, wobei es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den Pflichten nach einem Unfall nachzukommen. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsgutverletzung ist das Tatverschulden gleichwohl noch als leicht einzustufen. Hinsichtlich der Täterkomponente zeigte sich beim Beschuldigten, dass dieser nicht einsichtig oder reuig ist. Selbst nach Vorspielen der Video- aufnahmen konnte er seinen Fehler nicht einräumen (act. 38 ff.). Dies wirkt sich nicht zu seinen Lasten aus, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Ferner ist der Beschuldigte vorbestraft, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass die Verurteilung (13. Oktober 2017) schon einige Zeit zurückliegt und nicht das Strassenverkehrsrecht betraf (act. 1; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Übrigen sind bei der Täterkomponente keine besonderen, das Verschulden beeinflussende Faktoren auszumachen, sodass insgesamt von einer leicht negativen Täterkomponente auszu- gehen ist. Mit Blick auf die Tat- und Täterkomponente sowie angesichts der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4 S. 13 f.) erscheint dem Obergericht eine Busse von Fr. 1'000.00 angemessen. Da hier das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 700.00 sein Bewenden. Es kann mit Blick darauf auf Ausführungen zur Bussen- bemessung für die einfache Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Aufmerksamkeit verzichtet werden. 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine Gründe darlegte, weshalb die vorinstanzliche Strafzumessung nicht korrekt und nicht ersichtlich ist, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und Busse herabgesetzt werden sollten. Das vorinstanzliche Urteil ist auch insoweit zu bestätigen. - 10 - 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.1. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteils- mässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem solch einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Der Beschuldigte wird einzig vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, freigesprochen und im Übrigen im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Da es sich hier um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex handelt und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, ist der teilweise Freispruch für die Kostenverlegung nicht relevant. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seines privat mandatierten Verteidigers (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens (SST.2023.232) bis zur bundes- gerichtlichen Rückweisung der Sache an das Obergericht sind auf Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD, § 29 GebührD) festzusetzen und nach dem Verfahrensausgang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für das Berufungs- verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. - 11 - 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Berufungsverfahren SST.2023.232. Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Partei- entschädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Eine Kostennote liegt nicht vor. Der Aufwand ist somit aufgrund der vorliegenden Eingaben zu schätzen. Auf Verfügung vom 27. November 2024 hat sich der Beschuldigte über seinen Lohn ausgewiesen (Eingabe vom 11. Dezember 2024) und am 15. Januar 2025 eine kurze Stellungnahme verfasst. Nachdem der Verteidiger des Beschul- digten alsdann bereits über Aktenkenntnisse verfügte, rechtfertigt es sich, den Aufwand im Zusammenhang mit diesen Eingaben auf 3 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie unter Berücksichtigung von Spesen von praxisgemäss pauschal 3 % und der Mehrwertsteuer resultiert eine auf Fr. 800.00 gerundete Partei- entschädigung. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 74 Abs. 2 SSV) sowie Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige (Art. 39 Abs. 1 SVG) - der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerk- samkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV - des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG - 12 - 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 2 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 200.00, d.h. CHF 24'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von CHF 5'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Obergerichtliche Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschul- digten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Rudolf Studer, Aarau, für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'740.00 (inkl. Anklage- gebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten - 13 - verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli M. Stierli