5. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wird verzichtet. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'156.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'350.00) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.