3. Der Beschuldigte wird hier gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - 15 - zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Nothing A063 (IMEI […]) wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.