2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; und - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung].