6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; - der versuchten Anstiftung zur Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB; und - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB: