Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zwar hinsichtlich der Pornografie von mehreren Anklagevorwürfen freigesprochen. Diese Vorwürfe standen aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf, der zum Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie geführt hat. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten für seine Wahlverteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).