5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von ¼ selbst zu tragen, während seine Aufwendungen gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung von 1.5 Stunden und mit einem angemessenen Aufwand für die Nachbesprechung, im Umfang von ¾ mit gerundet Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429