Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer das Tätigkeitsverbot betreffenden Berufung. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 480.00 beantragt hat, insoweit, als dass statt der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten und der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 erkannt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.