Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. dieses Gerät zurückzusetzen und ihm dieses anschliessend herauszugeben gewesen.