26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2).