Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Eine Sicherungseinziehung stellt aber einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV).