Zusammenfassend ist vorliegend gerade noch knapp von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abzusehen und die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: - 12 -