Auch ist dem Beschuldigten keine schlechte Legalprognose zu stellen, was sich bereits in der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zeigt. Das Strafverfahren, in welchem sich der Beschuldigte weitgehend geständig und kooperativ gezeigt hat, hat – wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können – eine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten entfalten können. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig, um ihn vor der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten.