Unter Einbezug des Alters der Beteiligten sowie des Altersunterschieds zwischen ihnen (siehe dazu oben) kann insgesamt gerade noch knapp von einem besonders leichten Fall gesprochen werden, was das Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots rechtfertigt. Zudem bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte pädophil veranlagt sein könnte. Auch ist dem Beschuldigten keine schlechte Legalprognose zu stellen, was sich bereits in der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zeigt.