auszugehen, hat B._____ die Videoaufnahmen, welche sie selbst zeigen, doch von sich aus und ohne sich in einer Drucksituation befunden zu haben, an den Beschuldigten geschickt. Auch gilt es bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass die fraglichen Dateien nur an den Beschuldigten gegangen sind. Aussenstehende Drittperson sind nicht involviert worden. Unter Einbezug des Alters der Beteiligten sowie des Altersunterschieds zwischen ihnen (siehe dazu oben) kann insgesamt gerade noch knapp von einem besonders leichten Fall gesprochen werden, was das Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots rechtfertigt.